10.4. 10.4.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. August 2021, welche in Anwesenheit seines damaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Stefan Werlen, stattfand, verweigerte der Beschuldigte die Aussage (UA act. 1914.1 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2022 anerkannte der Beschuldigte im Wesentlichen den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt. Er gab zu, Bestellungen getätigt zu haben und führte aus, es seien keine geplanten Taten gewesen. Er wisse, dass es falsch gewesen sei und sei auch bereit, bestraft zu werden (UA act. 278.26 f.).