Dieser Betrag würde in einer Gesamtbetrachtung einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt darstellen. Der Beschuldigte wäre bereit gewesen, weitere von der Art der ihm vorgeworfenen Handlungen zu tätigen, soweit sich ihm die Gelegenheit dazu geboten hätte. 10.2. Die Vorinstanz hat den in Anklageziffer 15 umschriebenen Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten gestützt darauf des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.