Die Strafverfolgung ist noch nicht verjährt. Diese verjährt bei Übertretungen innert drei Jahren (Art. 109 StGB), wobei die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Führt der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten aus, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB). Die Verjährung begann vorliegend durch das Unterlassen der Meldung der Wohnungskündigung im Oktober 2020. Im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils am 12. Juli 2022 war die Verjährungsfrist von drei Jahren folglich noch nicht verstrichen.