Der Beschuldigte hat das bezogene Geld denn auch für die Finanzierung seiner Spielsucht und die Begleichung von Schulden verwendet. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Sozialamt rechtzeitig zu informieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist – insbesondere aufgrund des noch nicht sehr hohen Deliktsbetrags und der vergleichsweisen kurzen Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs – ganz knapp von einem noch leichten Verschulden auszugehen, womit das Vorliegen eines leichten Falls im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu bejahen ist.