Im Übrigen ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns jedoch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands gegangen. Hingegen hat er über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, sind doch keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich, weshalb er das Sozialamt nicht über die Kündigung des Mietvertrags hätte informieren können. Der Beschuldigte hat das bezogene Geld denn auch für die Finanzierung seiner Spielsucht und die Begleichung von Schulden verwendet.