Zudem hat er seiner zuständigen Sozialarbeiterin anlässlich eines Telefongesprächs Mitte September 2020 auf explizite Nachfrage erklärt, er sei nach wie vor Mieter der Wohnung. Damit hat er den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Handeln erfüllt. Im Übrigen ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns jedoch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands gegangen.