9.4. Der Sozialdienst hat dem Beschuldigten für die Monate Juni bis Oktober 2020 einen Betrag von gesamthaft Fr. 5'848.45 ausbezahlt. Da dieser Deliktsbetrag zwischen Fr. 3'000.00 und Fr. 36'000.00 liegt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine vertiefte Prüfung hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens eines leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB, der lediglich mit Busse bestraft wird, erforderlich, wobei diese Beurteilung entsprechend dem Verschulden des Täters erfolgt (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5 ff.). - 23 -