Mit ihr hat er auch Gespräche über seine Wohnsituation geführt. So habe sie ihn im Frühling 2020 darauf angesprochen, ob er nicht zusammen mit seiner Familie wohnen könne, woraufhin der Beschuldigte erwidert habe, er benötige seine eigene Wohnung an der W-Strasse als Rückzugsmöglichkeit, wenn es ihm psychisch nicht gut gehe (UA act. 1807). Gemäss glaubhafter Aussage von AB._____ habe sie sich sodann im September 2020 bei einem Gespräch mit dem Beschuldigten notiert, dass er weiterhin an der W-Strasse wohnhaft sei. Auf die Frage, wie oft er noch in dieser Wohnung sei, habe er keine konkreten Angaben machen wollen (UA act. 1807).