Der Beschuldigte war sich damit sowohl der Meldepflicht der Wohnungskündigung als auch deren Konsequenzen – nämlich der Kürzung seiner Sozialhilfe – bewusst. Dass der Beschuldigte nicht dazu gekommen sein will, seine Wohnungskündigung dem Sozialamt zu melden und sein Vorgehen letztlich von ihm nicht so geplant gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14), erscheint ebenfalls unglaubhaft, zumal er in regelmässigem Kontakt mit AB._____ – seiner zuständigen Sozialarbeiterin beim Regionalen Sozialdienst – stand. Mit ihr hat er auch Gespräche über seine Wohnsituation geführt.