So hat der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz eingestanden, die Wohnungskündigung dem Sozialamt nicht mitgeteilt zu haben, obwohl er sich der Pflicht zur Meldung bewusst gewesen sei (vorinstanzliches Protokoll, S. 10). Ebenso führte er aus, ihm wäre bei einer Meldung die Sozialhilfe gekürzt worden (vorinstanzliches Protokoll, S. 10). Der Beschuldigte war sich damit sowohl der Meldepflicht der Wohnungskündigung als auch deren Konsequenzen – nämlich der Kürzung seiner Sozialhilfe – bewusst.