Der Beschuldigte bestreitet, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er habe lediglich fahrlässig gehandelt, weil seine Wohnungskündigung den Einwohnerdiensten der Gemeinde V._____ offensichtlich bekannt gewesen sei, weswegen er davon ausgegangen sei, dass das Sozialamt ebenfalls von der Wohnungskündigung gewusst habe (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 9). Dieses Vorbringen ist unglaubhaft und als blosse Schutzbehauptung zu werten. So hat der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz eingestanden, die Wohnungskündigung dem Sozialamt nicht mitgeteilt zu haben, obwohl er sich der Pflicht zur Meldung bewusst gewesen sei (vorinstanzliches Protokoll, S. 10).