9.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass dem Beschuldigten sein Mietvertrag für die Wohnung an der W-Strasse in V._____ auf den 31. Mai 2020 gekündigt worden ist. Aufgrund der unterlassenen Meldung der Wohnungskündigung ist dem Sozialamt unbemerkt geblieben, dass der Sozialhilfeanspruch des Beschuldigten ab Juni 2020 hätte reduziert werden müssen. In der Folge sind dem Beschuldigten noch bis und mit Oktober 2020 Wohnkosten und der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt ausbezahlt worden, was - 22 - einem unrechtmässigen Sozialhilfebezug in Höhe von Fr. 5'848.45 entspricht. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.