9.2. Nach Art. 148a StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zusteht (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.