9. 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, von Juni 2020 bis Oktober 2020 von der Gemeinde V._____ im Rahmen von materieller Hilfe (Sozialhilfe) die Wohnkosten sowie den Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt bezogen zu haben, obwohl er die Wohnung infolge Kündigung verlassen hatte und bei B._____ wohnhaft gewesen sei, jedoch dem Sozialdienst weder die Wohnungskündigung noch seinen Einzug bei seiner damaligen Partnerin gemeldet hatte, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei freizusprechen (Berufungserklärung, S. 5).