31 StGB ist innert drei Monaten seit Kenntnis von Tat und Täter Strafantrag zu stellen. Mangels Vorliegens eines (rechtsgültigen) Strafantrags fehlt es damit an einer Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist in Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen Tätlichkeiten einzustellen.