häuslicher Gewalt am 7. Januar 2021 gestellte Strafantrag nicht auch die vorgeworfenen Tätlichkeiten. Der Strafantrag bezieht sich einerseits nur auf die Vorfälle vom 7. Januar 2021 und die angeblich verübten Tätlichkeiten werden mit keinem Wort erwähnt und ergeben sich auch nicht aus dem Zusammenhang. Andererseits wäre der Strafantrag – wären die vorgeworfenen Tätlichkeiten tatsächlich davon umfasst – diesbezüglich ohnehin verspätet erfolgt, denn gemäss Art. 31 StGB ist innert drei Monaten seit Kenntnis von Tat und Täter Strafantrag zu stellen.