Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13). Nach dem Gesagten ist für das Obergericht nicht erstellt, dass der Beschuldigte B._____ im Zeitraum der gemeinsamen Haushaltführung im Juni 2020 und Juli 2020 wiederholt geschlagen haben soll, weshalb die Strafverfolgung nicht von Amtes wegen erfolgt, sondern einen gültigen Strafantrag erfordert. Ein solcher liegt – entgegen der Vorinstanz – den Akten nicht bei. Entgegen der Vorinstanz umfasst nämlich der im Zusammenhang mit - 21 -