Die Aussagen von B._____ erweisen sich als widersprüchlich. Auch unterlässt sie es, ihre Aussage, wonach sie der Beschuldigte mehrfach geschlagen habe, hinsichtlich zeitlicher Verhältnisse und der Art der angeblich begangenen Tätlichkeiten hinreichend zu konkretisieren. Sie belässt es vielmehr bei pauschalen Ausführungen. Es hätte indes von ihr erwartet werden dürfen, dass sie das angeblich Vorgefallene detaillierter zu schildern vermag, hätte es sich wirklich so zugetragen, wie von ihr behauptet. Demgegenüber schilderte der Beschuldigte konstant und widerspruchsfrei, dass er B._____ einmal geohrfeigt habe (UA act. 278.21; vorinstanzliches Protokoll, S. 16;