Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2021 führte B._____ aus, der Beschuldigte sei ungefähr Anfang oder Mitte 2020 mehrfach tätlich gegen sie geworden (UA act. 1765 f.). Es sei immer das Gleiche gewesen. Wenn sie gestritten hätten, habe er reden dürfen und sie nicht. Zuerst habe er ihr mit Schlägen gedroht und wenn sie weitergeredet habe, habe er sie tatsächlich geschlagen (UA act. 1766). Demgegenüber verneinte sie an der polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2020 die Frage, ob es zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei und gab an, der Beschuldigte habe sie nie geschlagen. Er habe nur gesagt, dass er sie schlagen werde, wenn sie laut werde (UA act.