8.3. Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte und B._____ ab 1. Juni 2020 einen gemeinsamen Haushalt geführt haben (vgl. dazu oben). Jedoch ist für das Obergericht nicht erstellt, dass es während der gemeinsamen Haushaltsführung im Juni 2020 und Juli 2020 (vgl. Anklagesachverhalt) zur Verübung wiederholter Tätlichkeiten, wie dies die Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StGB erfordert, seitens des Beschuldigten zum Nachteil von B._____ gekommen ist: