Der Beschuldigte hat sich des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 8. 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, B._____ in der Zeit zwischen Januar 2020 und Juli 2020 bei mehreren Gelegenheiten ohne Veranlassung geschlagen zu haben, der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei freizusprechen (Berufungserklärung, S. 5).