Insoweit der Beschuldigte vorbringt, er sei in die Wohnung eingedrungen, weil er befürchtet habe, seine Kinder befänden sich in Gefahr und würden vor ihm versteckt (vorinstanzliches Protokoll, S. 14; Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 8), kann auf die bereits erfolgten Erwägungen zur Sachbeschädigung verwiesen werden. Die von ihm geltend gemachte Notstandssituation ist als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren, bestehen hierfür doch keinerlei Anhaltpunkte bzw. Hinweise. Auch bringt der Beschuldigte selbst nicht vor, aufgrund welcher konkreten Umstände er eine Gefahr für seine Kinder angenommen hat.