vorinstanzliches Protokoll, S. 14), ist unerheblich, ändert dies doch nichts am Umstand, dass das Hausverbot nach wie vor bestanden hat. Zudem hat der Beschuldigte selbst ausgesagt, B._____ habe auf seine Nachricht, dass er vorbeikommen werde und die Kinder sehen möchte, geschrieben, dass er nicht in die Wohnung reinkommen dürfe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Unzweifelhaft ist der Beschuldigte, der sich gewaltsam den Zutritt verschafft hat, wissentlich und willentlich gegen den Willen von B._____ in deren Wohnung eingedrungen.