Hausverbot am 4. November 2020 unterschriftlich Kenntnis genommen. Ihm musste daher bewusst sein, dass er am 7. Januar 2021 gegen den Willen von B._____ in ihre Wohnung eingedrungen ist. Dass er sich angeblich mit B._____ mündlich darauf geeinigt haben soll, sie werde das Hausverbot zurückziehen (UA act. 278.14; vorinstanzliches Protokoll, S. 14), ist unerheblich, ändert dies doch nichts am Umstand, dass das Hausverbot nach wie vor bestanden hat.