Insofern der Beschuldigte vorbringt, es sei auch sein Zuhause gewesen (vorinstanzliches Protokoll, S. 13), weshalb er davon ausgegangen sei, in die Wohnung gehen zu dürfen (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 8), ist ihm entgegenzuhalten, dass B._____ am 2. November 2020 gegen den Beschuldigten ein Hausverbot verhängt hat (UA act. 1709). Das Hausverbot hat ab dem 2. November 2020 «bis auf weiteres» gegolten und konnte nur in schriftlicher Form und lediglich von B._____ wieder aufgelöst werden. Der Beschuldigte hat vom gegen ihn ausgesprochenen - 19 -