7.3. Der Beschuldigte hat eingestanden, sich am 7. Januar 2021 gegen den Willen von B._____ gewaltsam Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft zu haben, indem er die Haustüre eingetreten hatte (UA act. 278.13; vorinstanzliches Protokoll, S. 13; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12).