7.2. Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten u.a. in eine Wohnung unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss bewusst sein, dass das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt (BGE 90 IV 74 E. 3). Der Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt; der entsprechende Strafantrag wurde gestellt (UA act. 1773).