7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs, sich am 7. Januar 2021 gegen den Willen von B._____ gewaltsam Zutritt zu deren verschlossenen Wohnung an der U-Strasse in V._____ verschafft und sich mehrere Minuten darin aufgehalten zu haben, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch (Berufungserklärung, S. 5). Zur Begründung bringt er vor, er sei in die Wohnung eingedrungen, weil er davon ausgegangen sei, seine Kinder würden sich insbesondere aufgrund der labilen psychischen Gesundheit von B._____ in Gefahr befinden (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 8).