Vielmehr reicht es aus, dass der Beschuldigte im Bewusstsein handelte, dass die mit seinen E-Mails einhergehenden Drohungen geeignet waren, B._____ mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen. Genau das hat er denn auch mindestens in Kauf genommen. - 18 - Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte – mit Ausnahme der angeklagten Todesdrohung, die in tatsächlicher Hinsicht nicht erstellt ist – der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet.