sowie Polizeiinterventionen gekommen sein soll (UA act. 1652), eine Wegweisungsverfügung erfolgt ist (vgl. dazu oben), ein Hausverbot erteilt worden ist und es auch bereits zu einer Sachbeschädigung gekommen ist (vgl. dazu oben), nicht so darstellte, dass es sich dabei um bloss in der Wut geäusserte und offensichtlich nicht ernst gemeinte Äusserungen gehandelt hätte. Unerheblich ist, ob der Beschuldigte das Geschriebene ernst gemeint hat und er einen Willen hatte, die Drohung in die Tat umzusetzen. Vielmehr reicht es aus, dass der Beschuldigte im Bewusstsein handelte, dass die mit seinen E-Mails einhergehenden Drohungen geeignet waren, B.___