Diese Äusserung des Beschuldigten, aus denen sich im vorliegenden Kontext einer konfliktbelasteten Beziehung unmissverständlich ergibt, dass er B._____ die gemeinsamen Kinder wegnehmen werde, versetzte sie tatsächlich in Angst. Dies ist nachvollziehbar, ist eine solche Drohung doch ohne Weiteres geeignet, auch einen vernünftigen Menschen mit einer normalen psychischen Belastbarkeit in Angst zu versetzen. Entgegen dem Beschuldigten sind diese E-Mails, mit denen der Kindsmutter mit dem Entzug ihrer Kinder gedroht worden ist, auch als schwere Drohungen im Sinne des Tatbestands zu qualifizieren, zumal sich die Situation für B._____ aufgrund dessen, dass es zuvor mehrfach zu häuslicher Gewalt