Anlässlich ihrer ersten Einvernahme, welche tatzeitnah – mithin nur wenige Stunden nach den Drohungen – erfolgte, verneinte sie ausdrücklich und mit Bestimmtheit, vom Beschuldigten mit dem Tod bedroht worden zu sein. Eine Erklärung dafür, dass sie das damals bewusst falsch ausgesagt hatte, z.B. um den Beschuldigten – aus welchen Gründen auch immer – nicht - 17 - unnötig zu belasten oder weil sie sich vor einer Racheaktion gefürchtet habe, hat sie nicht. Unter diesen Umständen lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte sie mit dem Tod bedroht hat.