In Bezug auf die Ankündigung, B._____ die gemeinsamen Kinder wegzunehmen, liegen schlüssige, konstante und nachvollziehbare Aussagen von B._____ vor, weshalb darauf abgestellt werden kann und demnach erstellt ist, dass der Beschuldigte ihr mit der Wegnahme der Kinder gedroht hat. In Bezug auf eine ihr gegenüber ausgesprochene Todesdrohung ist jedoch eine deutliche Steigerungstendenz in ihrem Aussageverhalten erkennbar, wobei sich ihre Aussagen widersprechen. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme, welche tatzeitnah – mithin nur wenige Stunden nach den Drohungen – erfolgte, verneinte sie ausdrücklich und mit Bestimmtheit, vom Beschuldigten mit dem Tod bedroht worden zu sein.