Was die gemäss Anklage gegen B._____ ausgesprochene Todesdrohung betrifft, so sagte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2020 aus, sie sei ganz sicher nicht mit dem Tod bedroht worden (UA act. 1688). An der polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2021 führte sie aus, der Beschuldigte habe ihr gegenüber nie direkte Todesdrohungen ausgesprochen. Jedoch mache er Aussagen wie «hast du das Gefühl, dass die Polizei immer rechtzeitig kommen wird, wenn ich etwas machen will, nehme ich meine Kinder und sie werden erst nach langer Zeit erfahren, was mit mir geschehen ist». Derartiges sage er fast täglich, weshalb sie Angst vor ihm habe (UA act.