Er gestand aber ein, ihr in anderer Form gedroht zu haben, wobei er es aber nicht Drohungen, sondern Wutausbrüche nennen würde (UA act. 1679). Anlässlich der Schlusseinvernahme räumte er sodann ein, es könne sein, dass er irgendwelche Äusserungen getätigt habe, während er wütend gewesen sei. Er könne sich an das Gespräch vom 1. November 2020 bzw. 2. November 2020 nicht erinnern (UA act. 278.11).