Schliesslich sagte sie auch an der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte habe ihr mehrmals mit der Wegnahme der Kinder gedroht (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Demgegenüber dementierte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. November 2020, B._____ mit der Wegnahme der Kinder gedroht zu haben (UA act. 1678 f.). Er wolle die Kinder nicht von seiner Mutter trennen; wenn er dies hätte tun wollen, hätte er es schon längst machen können (UA act. 1679). Er gestand aber ein, ihr in anderer Form gedroht zu haben, wobei er es aber nicht Drohungen, sondern Wutausbrüche nennen würde (UA act.