Darüber, ob der Beschuldigte B._____ mit der Wegnahme der Kinder gedroht und ihr angekündigt haben soll, sie werde ihre verstorbene Mutter früher sehen, gab sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2020 zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen (UA act. 1688). Sie wisse zwar nicht, ob er diese Drohungen ausführen könne, dennoch habe sie Angst davor, dass er ihr die Kinder wegnehme (UA act. 1688 und 1690). Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2021 sagte sie aus, der Beschuldigte habe ihr gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen (UA act.