wohnhaft gewesen sei (UA act. 1833). Demgemäss ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte und B._____ ab 1. Juni 2020 und demnach auch im Zeitpunkt der Vorfälle vom 1. November 2020 bzw. 2. November 2020 und 13. Dezember 2020 bis 7. Januar 2021 einen gemeinsamen Haushalt im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB geführt haben, weswegen die Drohungen von Amtes wegen verfolgt werden. 6.4. Betreffend die angeklagte Drohung, welche zwischen dem 1. November 2020 und dem 2. November 2020 in der gemeinsamen Wohnung von B._____ und des Beschuldigten erfolgt sein soll, ergibt sich Folgendes: