Er wohne seit etwa 9 Monaten an der U-Strasse; vorher sei er an der W-Strasse angemeldet gewesen (UA act. 1681). Mit der Aussage des Beschuldigten deckt sich auch der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 12. November 2020, demnach der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Anhaltung sein ganzes Hab und Gut in der Wohnung von B._____ gehabt habe, was ein Indiz für die Führung eines gemeinsamen Haushalts darstellt. Im Einklang damit stehen im Weiteren auch die Abklärungen der Gemeinde V._____ sowie die polizeilichen Abklärungen, wonach der Beschuldigte zumindest ab dem 1. Juni 2020 an der U-Strasse in V._____ wohnhaft gewesen sei (UA act. 1833).