Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte und B._____ einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, widersprechen sich ihre Aussagen. Gemäss B._____ habe sie nie mit dem Beschuldigten zusammengewohnt und er habe auch keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung gehabt (UA act. 1687; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f.). Sie hätten zwei separate Wohnungen gehabt und seien manchmal bei ihm und manchmal bei ihr gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Demgegenüber führte der Beschuldigte auf die Frage, ob sie sich einen gemeinsamen Haushalt teilen würden, aus, sie hätten bis zur Wegweisung zusammengewohnt (UA act. 1676). Er wohne seit etwa 9 Monaten an der U-Strasse;