6.3. Bezüglich der Vorfälle vom 1. November 2020 und 2. November 2020 (Drohung mit der Wegnahme der gemeinsamen Kinder und dass B._____ ihre verstorbene Mutter früher sehen werde) stellte B._____ Strafantrag gegen den Beschuldigten (UA act. 1694). Bezüglich der Vorfälle zwischen dem 13. Dezember 2020 und dem 7. Januar 2021 (Versenden mehrerer Nachrichten mit drohendem Inhalt) stellte sie jedoch keinen Strafantrag, weswegen diesbezüglich die mehrfache Drohung nur bei Führung eines - 15 - gemeinsamen Haushaltes von B._____ und dem Beschuldigten verfolgt wird (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB).