6.2. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Wenn der Täter der Lebenspartner des Opfers ist, wird er von Amtes wegen verfolgt, sofern auf unbestimmte Zeit ein gemeinsamer Haushalt geführt wird und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB).