6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs, B._____ zwischen dem 1. November 2020 und dem 2. November 2020 angekündigt zu haben, er werde ihr die gemeinsamen Kinder wegnehmen und sie werde ihre verstorbene Mutter früher sehen sowie hinsichtlich des Vorwurfs, B._____ zwischen dem 13. Dezember 2020 und dem 7. Januar 2021 mehrere Nachrichten mit drohendem Inhalt per E-Mail versendet zu haben, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gesprochen.