Indem der Beschuldigte die Wohnungstür zur Wohnung von B._____ aufgebrochen hat, hat er mindestens in Kauf genommen, dass bei einem derartigen Vorgehen das Schliessblech und der Türrahmen beschädigt werden könnten, womit er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. - 14 -