Der Beschuldigte beruft sich auf einen Putativnotstand, da er davon ausgegangen sei, seine Kinder würden sich in Gefahr befinden, weswegen er schnellstmöglich zu ihnen gelangen wollte, wobei er die Tür beschädigt habe (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 5 f.). Das Vorbringen des Beschuldigten ist unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, gibt es für die Annahme einer Gefahr für seine Kinder weder objektive Hinweise, noch begründet der Beschuldigte selbst, weshalb er nachvollziehbar von einer Gefahrensituation ausgegangen ist. Er führt hierzu lediglich aus, B._____ sei es damals psychisch nicht gut gegangen (Plädoyer der Berufungsverhandlung, S. 5).