In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und vom Beschuldigten eingestanden, dass er am 7. Januar 2021 sowohl die Wohnungstür zur Wohnung von B._____ als auch die Schlafzimmertür eingetreten hat, wobei er an der Wohnungstür das Schliessblech und den Türrahmen und an der Schlafzimmertür den Türrahmen beschädigt hat (UA act. 278.15; vorinstanzliches Protokoll, S. 13; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12). Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.