Unerheblich ist, dass es gemäss B._____ hauptsächlich der Beschuldigte war, der das Mobiltelefon benutzt haben soll. Für die Frage, ob es sich um eine «fremde» Sache im Sinne von Art. 144 StGB handelt, ist auch in Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum nicht entscheidend, wer das Mobiltelefon mehrheitlich oder hauptsächlich benutzt (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 144 StGB). Nachdem das Eigentum am Mobiltelefon nicht ins Alleineigentum des Beschuldigten übergegangen ist, durfte er - 13 -