Internet gekauft, wobei sie es gemeinsam bezahlt hätten und entweder sie oder er die Rate abbezahlt habe (UA act. 1761). Nach dem Gesagten kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, das besagte Mobiltelefon habe nur ihm alleine gehört, zumal er für seine Behauptung keinerlei Belege ins Recht legt. Unerheblich ist, dass es gemäss B._____ hauptsächlich der Beschuldigte war, der das Mobiltelefon benutzt haben soll.