Auch anlässlich der Schlusseinvernahme hat er ausgesagt, das Mobiltelefon gehöre ihm und B._____, es sei ihr gemeinsames Mobiltelefon gewesen (UA act. 278.9). Dass er nun im Rahmen der Sachbeschädigung Gegenteiliges behauptet, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zudem ist aus der sich in den Akten befindlichen Kaufquittung ersichtlich, dass es sich beim beschädigten Mobiltelefon um ein Apple iPhone 8 handelt, welches B._____ am 18. März 2020 auf brack.ch an ihre Wohnadresse bestellt hat (UA act. 1665). Auf der Kaufquittung ist weiter ersichtlich, dass der Kaufpreis in Raten abzuzahlen war. Diesbezüglich hat B._____ ausgesagt, sie habe das Mobiltelefon im