Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte widersprüchlich verhält, hat er nämlich anlässlich des Entsiegelungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (siehe nachstehend) selbst noch behauptet, das Mobiltelefon würde im Mit- oder Gesamteigentum von ihm und B._____ stehen, da es gemeinsam – aus gemeinsamen finanziellen Mitteln – gekauft worden sei (UA act. 971). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme hat er ausgesagt, das Mobiltelefon gehöre ihm und B._____, es sei ihr gemeinsames Mobiltelefon gewesen (UA act. 278.9).